Ab 1.1.2024 kommt das neue Zuwendungsempfängerregister

Auszug aus dem aktuellen Rechtstelegramm

1. Worum geht es?

Im Jahressteuergesetz 2020 wurde § 60b AO und damit die Einführung des neuen Zuwendungsempfängerregisters ab 1.1.2024 beschlossen.

Hintergrund ist, dass bisher nirgendwo nachzulesen ist, ob ein Verein als gemeinnützig anerkannt ist oder nicht. Nicht alle Vereine teilen das auch öffentlich mit. Die Finanzämter dürfen darüber unter Hinweis auf das Steuergeheimnis keine Auskunft erteilen. Das wird sich nun ändern.

Was wird in diesem neuen Register erfasst? Was ist das Ziel? Worauf müssen Vereine in der Praxis achten?

 

2. Die gesetzliche Grundlage: § 60b AO


§ 60b AO. Zuwendungsempfängerregister

1.) Das Bundeszentralamt für Steuern führt ein Register, in dem Körperschaften geführt werden, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 1 oder des § 34g des Einkommensteuergesetzes 2 erfüllen (Zuwendungsempfängerregister).

2.) Im Zuwendungsempfängerregister speichert das Bundeszentralamt für Steuern zu Zwecken des Sonderausgabenabzuges nach § 10b des Einkommenssteuergesetzes zu Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllen, folgende Daten: 3

  1. Wirtschaftsidentifikationsnummer der Körperschaft,
  2. Name der Körperschaft,
  3. Anschrift der Körperschaft,
  4. Steuerbegünstigte Zwecke der Körperschaft,
  5. das für die Festsetzung der Körperschaftssteuer der Körperschaft zuständige Finanzamt,
  6. Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheides oder Feststellungsbescheides nach § 60a,
  7. Bankverbindung der Körperschaft.

3.) Das für die Festsetzung der Körperschaftssteuer der Körperschaft zuständige Finanzamt übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach Absatz 2 sowie unverzüglich jede Änderung dieser Daten.

4.) 1 Das Bundeszentralamt für Steuern ist befugt, die Daten nach Absatz 2 Dritten zu offenbaren. 2 § 30 steht dem nicht entgegen.4


3. Wer ist zuständig?

Das neue Register wird zentral beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführt und erfasst alle steuerbegünstigten Organisationen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

Die dazu erforderlichen Daten erhält das BZSt von den jeweiligen Finanzämtern der Länder.

 

4. Welche Daten eines Vereins werden im Zuwendungsempfängerregister erfasst?

Von jedem Verein werden nach § 60b Abs. 2 AO folgende Daten erfasst:

  • Name des Vereins
  • Anschrift
  • Wirtschaftsidentifikationsnummer 5
  • Verfolgter steuerbegünstigter Zweck
  • Das zuständige Finanzamt des Vereins
  • Datum des letzten Freistellungsbescheides oder des letzten Bescheides nach § 60a AO
  • Bankverbindung.

 

5. Achtung: Nichtrechtsfähige Vereine werden öffentlich

Ein weiteres Novum entsteht durch die gesetzliche Grundlage für das neue Register: erstmalig werden nämlich durch dieses Register nicht rechtsfähige Vereine (§ 54 BGB), die bekanntlich nicht in das Vereinsregister eingetragen werden, in einem öffentlichen Register erfasst.

Das betrifft nicht so sehr den Vereinsbereich, sondern vielmehr Verbände mit ihren fachlichen und regionalen Untergliederungen (z.B. Kreise, Gaue, Bezirke, Regionalverbände) in der Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereins, sofern diese allerdings steuerrechtlich selbständig sind (vgl. § 51 Abs.1 S. 3 AO).

 

6. Sinn und Zweck des Zuwendungsempfängerregisters?

a) Erleichterter Spendenabzug

Ziel des neuen Registers ist es, mit den gespeicherten Daten potentiellen Spendern den steuerlichen Sonderausgabenabzug zu erleichtern. Denn das neue Register bietet die Grundlage dafür, dass künftig auf Spendenbescheinigungen nach § 50 EStDV verzichtet werden kann.

Das Zuwendungsempfängerregister ist damit der Ausgangspunkt für die elektronische Abwicklung der Spendenbescheinigungen und ist der Grundstein für die zukünftig vorausgefüllte Steuererklärung.

Merke! Künftig sollen Spendenbescheinigungen nicht mehr von gemeinnützigen Vereinen ausgestellt und dann von den Spendern eingereicht werden, sondern die Vereine sollen empfangene Spenden digital dem Finanzamt melden. Ein Baustein dafür ist das neue Register, die damit verbundene Publizität ist als also nur ein Nebeneffekt.

b) Datenabgleich mit den Verfassungsschutzbehörden

Des Weiteren dient das neue Register dem BZSt, um einen zentralen Abgleich mit den Verfassungsschutzbehörden der Länder vorzunehmen.

Denn § 51 Abs. 3 S. 2 AO enthält die widerlegbare Vermutung, dass ein in einem Verfassungsschutzbericht eines Landes genannte Organisation die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 S.1 AO nicht erfüllt, wenn diese z.B. verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt und damit nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden kann.

Die Ergebnisse dieses Datenabgleichs werden den zuständigen Finanzämtern der Länder übermittelt. Derzeit erfolgt dieser Abgleich noch durch das jeweilige Finanzamt selbst, so dass durch die Neuregelung der Verwaltungsaufwand der einzelnen Finanzämter verringert wird.

 

7. Kein Steuergeheimnis – Daten sind frei abrufbar

Die Daten des neuen Registers sind automatisiert und frei abrufbar und nach § 60b Abs. 4 AO für jedermann einsehbar, sodass das Steuergeheimnis hinsichtlich des Gemeinnützigkeitsstatus eines Vereins in diesem Punkt aufgehoben ist. Zur Mitteilung ist allerdings nur das BZSt ermächtigt, nicht das einzelne Finanzamt.

 


1 § 5 Abs.1 Nr. 9 KStG regelt die Steuerbefreiung steuerbegünstigter Körperschaften, zu denen auch nicht rechtsfähige Vereine nach § 54 BGB gehören können.

2 Betrifft die polit. Parteien und Wählervereinigungen.

3 Nicht vorgesehen ist, dass Kennzahlen zur Finanzierung und zur Mittelverwendung im Register angegeben werden.

4 Damit ist in diesem Punkt das Steuergeheimnis nach § 30 AO aufgehoben.

5 Grundlage dafür ist § 139c AO. Diese wird ebenfalls durch das BZSt an wirtschaftlich Tätige erteilt, was derzeit aber noch nicht der Fall ist.


Auszug aus:

Führungs-Akademie (Hrsg.): Rechtstelegramm für die Vereins- und Verbandsarbeit, Nr. 56 (August 2023),
S. 15-17 (Infos zum „Rechtstelegramm“ finden Sie unter https://www.fuehrungs-akademie.de/rechtstelegramm)