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Rechtstelegramm für die Vereins- und Verbandsarbeit

Das „Rechtstelegramm für die Vereins- und Verbandsarbeit“ der Führungs-Akademie bietet Spitzen- und Landesverbänden, Landessportbünden mit ihren Gliederungen sowie Sportvereinen und sonst am Sportgeschehen Interessierten Informationen, Tipps und praktische Hilfestellungen zu aktuellen Rechtsfragen.

Mit dem Rechtstelegramm informieren wir Sie über neue Gesetze, Gesetzesänderungen, Gesetzgebungsvorhaben und Verwaltungsanweisungen, die Auswirkungen auf die Verbands- und Vereinsarbeit haben. Im Jahresabonnement erhalten Sie das Rechtstelegramm alle zwei Monate im kompakten, digitalen Format.

Der Infodienst kostet für Mitgliedsorganisationen 33 € zzgl. MwSt. im Jahr und für Nicht-Mitglieder 78 € zzgl. MwSt. im Jahr.

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Themen der aktuellen Ausgabe (Nr. 74 /// AUGUST 2026)

AKTUELLES

1. Was ist zurzeit in der Pipeline des Gesetzgebers?   (S. 6)

In den nächsten Monaten und zum Jahreswechsel ist mit zahlreichen Gesetzesänderungen der Bundesregierung zu rechnen, die Auswirkungen auf die praktische Arbeit von Vereinen und Verbänden haben werden. Nachfolgend eine Übersicht und der aktuelle Stand, um den Überblick zu behalten. Das Rechtstelegramm wird über den weiteren Verlauf berichten.

2. Aktuelle Rechtsprechung in Schlagworten   (S. 9)

Nachfolgend ein kurzer Überblick in Stichworten zu aktuellen Entscheidungen rund um die Vereins- und Verbandsarbeit.

ALLGEMEINES ZIVILRECHT

3. BGH: Wann gilt Online-Unterricht als Fernunterricht?   (S. 11)

Mit seiner o.a. Entscheidung aus dem Jahr 2025 hatte der BGH die Frage zu prüfen, ob Online-Fortbildungen grundsätzlich als Fernunterricht zulassungspflichtig sind. Mit seinem o.a. Urteil vom 5. Februar 2026 hatte der BGH erneut über die Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) auf Online-Coaching-Formate zu entscheiden und hat seine Rechtsprechung aus dem vergangenen Jahr konkretisiert und zugleich eingegrenzt.

4. Muss der Vorstand vor Auftragserteilung mehrere Angebote einholen?   (S. 14)

Häufig kommen Vereinsvorstände ins Grübeln, wenn ein größerer Auftrag oder eine Bestellung für den Verein beauftragt werden soll und sich dabei die Frage stellt, ob dazu mehrere Vergleichsangebote eingeholt werden müssen, bevor der Auftrag endgültig erteilt werden kann.
Diese Frage hat nunmehr der BGH im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft entschieden, die einen Auftrag für Baumaßnahmen auslösen wollte. Die Rechtslage im WEG-Recht ist mit dem Vereinsrecht vergleichbar, sodass es Parallelen gibt, die auch für einen Vereinsvorstand von Interesse sein sollten.

5. Wann müssen Vereine den neuen „Widerrufsbutton“ auf der Website installieren?   (S. 16)

Seit dem 19.06.2026 müssen nach § 356a BGB auch Vereine einen klar beschrifteten Widerrufsbutton auf ihrer Website bereitstellen, sofern ein gesetzliches Widerrufsrecht bei Verträgen des Vereins besteht.
Dies betrifft insbesondere Vereine, die zunehmend häufiger Verträge der unterschiedlichsten Art online abschließen. Dies geht von der Mitgliedschaft bis zu Kurs- und Ticketabonnements. Für solche Onlineverträge ist bereits heute ist zu beachten, dass Vereine auf ihren Webseiten eine elektronische Kündigungsschaltfläche („Kündigungsbutton“) nach § 312k BGB bereitstellen müssen.
Diese Pflicht betrifft allerdings nach der Rechtsprechung nur Verträge, in denen eine Dauerbindung und die kontinuierliche Leistung mit dem Verein zugrunde liegt, unabhängig davon, ob der Beitrag einmalig oder wiederkehrend gezahlt wird.
Vor allem für Sportvereine ist daher besonders relevant, welche Konstellationen bzw. Verträge überhaupt unter die neue Buttonpflicht fallen.

ÖFFENTLICHES RECHT

6. Waffengesetz: Vereinsspenden an Rechtsextremisten verhindern Verlängerung    (S. 18)

Das Thema der waffenrechtlichen Erlaubnis spielt nicht nur bei Jägern, sondern auch im Sport immer wieder eine zentrale Rolle, da diese nach dem Waffengesetz an besondere Hürden und insbesondere an die Zuverlässigkeit des Inhabers geknüpft ist, wie der o.a. Fall des VG bei einem Inhaber eines Waffenscheins zeigt, der
eine rechtsextremistische Organisation durch Spenden unterstützte.

KÜNSTLICHE INTELLIGENZ

7. KI-Kennzeichnungspflicht gilt auch für Vereine und Verbände   (S. 20)

Künstliche Intelligenz (KI) kann im Sportverein den Alltag spürbar erleichtern. Richtig eingesetzt, unterstützt KI bei Kommunikation, Vereinsmanagement oder Trainingsplanung und entlastet Ehrenamtliche.

Wichtig: Seit dem 2. August 2026 gelten neue Transparenzpflichten für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI), die auch für Vereine und Verbände zu beachten sind.

Nach dem sogenannten KI-Gesetz der EU (auch „KI-Verordnung“ oder „AI Act“) gelten nun klare gesetzliche Spielregeln. Artikel 50 der Verordnung regelt diese Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme.
Der AI Act möchte verhindern, dass Menschen ohne ihr Wissen von Maschinen getäuscht werden. Die beste Strategie für Vereine ist es, transparente Workflows zu etablieren. So erfüllt er die Vorgaben der Ausnahmeregelung und sichert gleichzeitig die Qualität der Kommunikation.

Merke: Eine generelle Kennzeichnungspflicht für alle mit KI erstellten Inhalte gibt es nicht. Für Sportvereine und -verbände bedeutet das vor allem eines: Wer KI einsetzt, sollte wissen, in welchen Fällen eine Kennzeichnung erforderlich ist.

STEUERRECHT UND GEMEINNÜTZIGKEIT

8. Auslagerung des Spielbetriebs durch einen Sportverein   (S. 22)

Vor allem im Profisport ist es gängige Praxis, Mannschaften und Spielbetrieb aus dem e.V. z.B. auf eine GmbH auszulagern. Die Motive dafür sind unterschiedlich, in der Regel sind sie steuer- oder haftungsrechtlicher Art.
Wie der o.a. Fall des BFH zeigt, kommt es bei solchen Auslagerungen bzw. Ausgliederungen jedoch auf den Umfang des übertragenen Betriebs an, was steuerrechtliche Auswirkungen – hier bei der Umsatzsteuer – des Vereins haben kann.

9. Neue Anweisung für die Finanzverwaltung für Satzungen von Untergliederungen   (S. 24)

Das BMF hatte den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) im Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ umfangreich geändert. Der AEAO ist eine interne Verwaltungsanweisung für die Finanzverwaltung und daher für die steuerliche Praxis von großer praktischer Bedeutung.
Nachfolgend wird auf eine wichtige Änderung zu § 51 Abgabenordnung hingewiesen, die Vereine und Verbände mit Untergliederungen betrifft.

HAFTUNGSRECHT

10. Schadensersatzansprüche gegen einen ehemaligen Vorstand   (S. 25)

In der Praxis kommt es häufig mit (ehemaligen) Vorstandsmitgliedern zu rechtlichen Auseinandersetzungen, wenn die Nachfolger bei Prüfung der Unterlagen feststellen, dass ein Fehlverhalten vorliegt bzw. vorgelegen hat.
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Vorstandsmitglieder ohne Erlaubnis Zahlungen aus der Vereinskasse entnommen haben oder nach Amtsende Vereinseigentum nicht herausgegeben worden ist.
In solchen Fällen stellt sich regelmäßig die Frage, wie ein Verein dann vorgehen kann. Der Fall des LG zeigt anschaulich die dabei entstehenden Probleme auf.

VERSICHERUNGSRECHT / SOZIALVERSICHERUNG

11. Deutsche Rentenversicherung: „Selbstcheck Erwerbsstatus“   (S. 27)

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) bietet einen sog. „Selbstcheck Erwerbsstatus“ an.
Dieses Onlinetool bietet eine kostenlose und unverbindliche Orientierung, ob bei einem Auftragsverhältnis eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt.
Die unverbindliche Einschätzung basiert auf den gemachten Angaben und der Bewertung nach den durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien.
Der Test dauert ca. 10-15 Minuten und erfordert unter anderem Angaben zur Arbeitszeit und zur Arbeitsausführung. Des Weiteren sind auch Angaben zur Kundengewinnung und zu den eingesetzten Arbeitsmitteln zu machen.

Merke: Für eine rechtsverbindliche Statusfeststellung müssen dagegen die vertraglichen Regelungen und deren tatsächliche Umsetzung der DRV vorgelegt werden. Der Selbstcheck ersetzt somit keine verbindliche Statusfeststellung.

DATENSCHUTZ

12. Was muss datenschutzrechtlich bei Minderjährigen und dem Umgang mit deren Eltern beachtet werden?   (S. 28)

Im Umgang mit Minderjährigen in der Vereinsarbeit spielt auch der Datenschutz eine wichtige Rolle, vor allem dann, wenn es um die Einwilligung in datenschutzrechtlich relevante Verarbeitungsvorgänge im Verein geht.
Bei Minderjährigen stellt sich daher stets die Frage, ab wann der Minderjährige selbst Einwilligungsfähigkeit ist. Nach der aktuellen Rechtsprechung kommt es dabei darauf an, ob der Minderjährige zu einem selbstständigen und verantwortungsbewussten Handeln in der Lage ist und die Konsequenzen des Handelns abschätzen kann.
Die allgemeine Einwilligungsfähigkeit von Minderjährigen ist der DSGVO nicht ausdrücklich geregelt, wobei diese nicht an die gesetzlichen Regelungen der Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB) gebunden ist.
Die Aufsichtsbehörden und die Rechtsprechung vertreten dazu derzeit die Auffassung, die Altersgrenze von 16 Jahren als eine Art widerlegbare Vermutung für die Einwilligungsfähigkeit eines minderjährigen Betroffenen heranzuziehen. Unter 13 Jahren sind Kinder in der Regel jedenfalls nicht einwilligungsfähig.
Sofern der Minderjährige auf dieser Grundlage selbst keine Einwilligung erteilen kann, sind die gesetzlichen Vertreter gefragt.