Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins nicht immer umsatzsteuerfrei - Aktuelles Rechtstelegramm informiert

Die Frage der Umsatzbesteuerung von Mitgliedsbeiträgen ist ein Dauerbrenner in der Praxis. Dies gilt insbesondere für Vereine mit Anlagen, in die investiert wird und es dann um die Frage der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs geht. Rechtlich geht es hier um das Spannungsfeld des deutschen Umsatzsteuerrechts und der Mehrwertsteuersystemrichtlinie.

Die Kernaussage 

Die Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins, der seinen Mitgliedern eine wirtschaftlich betriebene Sportanlage zur Verfügung stellt, sind nicht umsatzsteuerfrei. 
Die Mitgliedsbeiträge sind in einem solchen Fall als eine Art Teilnehmergebühr anzusehen. 

Der Fall 

Ein gemeinnütziger Breitensportverein mit mehreren Abteilungen, der innerhalb des Vereins eine Fußballmannschaft als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt und für diese einen Kunstrasenplatz errichtete, erzielte bei Heimspielen im Streitjahr umsatzsteuerpflichtige Eintrittsgelder. Der neue Platz durfte satzungs¬gemäß von allen Vereinsmitgliedern genutzt werden. 
In seiner Umsatzsteuererklärung erklärte der Verein erstmalig seine Mitgliedsbeiträge unter Berufung auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie als steuerpflichtige Umsätze zu 7% und machte den Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Errichtung des Kunstrasenplatzes geltend. 
Da das Finanzamt die Mitgliedsbeiträge als steuerfrei ansah und insoweit den Vorsteuerabzug nicht gewährte, zog der Verein vor Gericht. 

Die Entscheidung 

Das FG hat die Klage abgewiesen. 
Die Mitgliedsbeiträge seien vorliegend wegen des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen ihnen und der Leistung des Klägers, seinen Mitgliedern Vorteile wie Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, steuerbar. 
Bei den Mitgliedsbeiträgen handelt es sich um ein Entgelt in Form einer Teilnehmergebühr im Sinne des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG, sodass ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, da die Einnahmen von der Umsatzsteuer befreit sind. 
Den Vereinsmitgliedern werde ein organisierter und strukturierter Trainings- sowie Spielbetrieb zur Verfügung gestellt. 
Dass einige Mitglieder davon keinen Gebrauch machten und nicht durch einen Trainer angeleitet werden beziehungsweise nicht am Ligabetrieb teilnehmen, sei unerheblich, da grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen. 
Dabei verstoße die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG nicht gegen Unionsrecht, weil sie die Steuer¬freiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL nach neuester BFH-Rechtsprechung (Urteil v. 18.11.2021, Az.: V R 17/20) dem Grunde nach umsetze.

Quelle: Finanzbericht Niedersachsen (FG), Urteil v. 10.01.2023, Az.: 11 K 147/22 

Dieser Artikel ist ein Auszug aus der aktuellen Ausgabe Nr. 59 Februar 2024 des FA-Rechtstelegramms. Sie möchten regelmäßig zu Themen des Vereinsrechts, Steuerrechts u.v.m. auf dem Laufenden bleiben? Abonnieren Sie unseren Infodienst für Ihre Vereins- und Verbandsarbeit.