Barrierefreiheit für Websites: Handlungsbedarf für Vereine?

Ab 28.06.2025 sind Website-Betreiber grundsätzlich zur digitalen Barrierefreiheit verpflichtet. Welche Auswirkungen hat dieses Gesetz für die Vereinspraxis? Welche Konsequenzen können sich ergeben?

Was bedeutet Barrierefreiheit – rechtliche Grundlage?

Grundsätzlich geht es um die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und Einschränkungen. Den Begriff der „Barrierefreiheit“ kennt man aus dem täglichen Leben, wenn es um bauliche Maßnahmen z.B. für Rollstuhlfahrer geht. In Zeiten des Internets wird dieser Begriff auch auf die Barrierefreiheit von Online-Diensten etc. erstreckt. Barrierefreiheit in diesem Zusammenhang bedeutet also, dass Produkte, Dienste, Angebote und Online-Tools im Internet so gestaltet sein müssen, dass sie von allen Menschen, unabhängig von ihren Freiheiten und Einschränkungen, genutzt werden können.
Nicht zuletzt aufgrund des rechtlichen Drucks nimmt die Barrierefreiheit im Web immer mehr Fahrt auf. Privatwirtschaftliche Anbieter digitaler Produkte und Dienstleistungen sind dann gesetzlich verpflichtet, ihre Online-Angebote barrierefrei zu gestalten. Das steht im sogenannten Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG).
Mit dem Gesetz werden zum ersten Mal private Wirtschaftsakteure zur Barrierefreiheit verpflichtet. 

Handlungsbedarf für Vereine?

Zum Handeln werden allerdings nicht nur die Unternehmen der freien Wirtschaft gezwungen. Das BFSG gilt grundsätzlich auch für Sportorganisationen. Dies dürfte in der Praxis vor allem beim Betreiben eines Onlineshops durch die Vereine oder Verbände der Fall sein.
Aus Sicht der zu schützenden Verbraucher kommt es nicht darauf an, welche Rechtsform der Betreiber des Onlineshops hat. Daher können auch Vereine und Verbände in den Anwendungsbereich des BFSG fallen.

a) Ausnahme für Kleinstunternehmen

Eine Ausnahme gibt es im Gesetz für sog. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, jedoch nicht für solche, die Produkte herstellen.
Kleinstunternehmen sind definiert als Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von maximal 2 Millionen Euro. 

b) Beispiele für Vereine und Verbände

  • (Kleinere) Vereine: Wenn der Verein keine digitalen Dienstleistungen anbietet, ist er möglicherweise nicht direkt betroffen. Es ist jedoch ratsam, die Anforderungen des BFSG zu prüfen, insbesondere wenn eine Website betrieben wird. Auch wenn die Website derzeit nur einfache Informationen bereitstellt, könnte sie potenziell unter das Gesetz fallen, wenn sie nicht barrierefrei gestaltet ist.
  • Verbände: Organisationen, die umfangreiche digitale Angebote wie Websites oder Apps nutzen, sind verpflichtet, diese barrierefrei zu gestalten, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Das gilt besonders dann, wenn diese digitalen Plattformen der Mitgliederverwaltung oder dem Informationsaustausch dienen.

Auch kleinere Vereine sollten die Anforderungen des BFSG genau prüfen, insbesondere wenn diese digitale Angebote nutzen. Die Verpflichtungen gelten zwar vornehmlich für Organisationen mit umfangreicheren digitalen Angeboten, aber auch kleinere Vereine könnten betroffen sein, wenn ihre Website oder andere digitale Dienste für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Es empfiehlt sich, bei Unklarheiten rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass Sie den Anforderungen entsprechen.
Laut Experten können es sich weder Unternehmen noch Sportorganisationen künftig leisten, auf Barrierefreiheit zu verzichten. Barrierefreiheit ist ein sensibles Thema und kann medial schnell Geschwindigkeit aufnehmen.

Was sind „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“?

Vereine dürften im Rahmen dieses Gesetzes am ehesten mit dem Anwendungsbereich der Dienstleistungen in Berührung kommen. Darunter fallen sowohl der Online-Verkauf von Produkten als auch reine Dienstleistungen, wie z.B.

  • Ticketing
  • Merchandising
  • Online-Buchungen- und Anmeldungen
  • Kontaktformular
  • Teminbuchungstools.

Konsequenzen bei Verstößen gegen das BFSG?

Der Verstoß gegen einzelne Regelungen des BFSG stellt im Übrigen eine Ordnungswidrigkeit dar, die im Einzelfall mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann.
Die Vorschriften des BFSG dürften zudem sogenannte Marktverhaltensregelungen nach § 3a UWG darstellen, deren Nichtbeachtung zu Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden führen kann.
 

Fundstelle: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)