Sonderregelungen im Vereinsrecht im COVID-19-Gesetz sollen bis 31.12.2021 verlängert werden

Am 28. März 2020 ist das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (kurz COVID-19-Gesetz) in Kraft getreten (BGBl. I 2020 S. 569 ff.). Dieses Gesetz war zunächst bis zum 31.12.2020 befristet erlassen worden. Nun soll die Geltung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden. Unser Rechtstelegramm informiert.

Mit der vom BMJV vorgelegten Rechtsverordnung (Entwurf) nach § 8 des o.a. Gesetzes soll die Geltung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden. Diese Regelung kann das BMJV ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Mit der Fortgeltung des Gesetzes im Jahr 2021 soll verhindert werden, dass Vereine, die aufgrund  von Schutzmaßnahmen keine Versammlungen, insbesondere mit einer größeren Anzahl von Personen, durchführen können oder wollen, in ihren Entscheidungsmöglichkeiten nicht beschränkt werden.

Um welche Regelungen im Vereinsrecht handelt es sich?

Zur Erinnerung: die Ausnahmeregelungen zum BGB-Vereinsrecht sind in Art. 2 § 5 Vereine und Stiftungen enthalten und betreffen im Kern folgende Fragen, die die Handlungs- und Beschlussfähigkeit des Vereins:

  • Verlängerung der Amtszeit des Vorstands: Automatische Verlängerung der Amtszeit des amtierenden Vorstands nach § 26 BGB – wenn nach Ablauf der Amtszeit keine Wahlen stattfinden – bis zur Bestellung eines Nachfolgers.
  • Vorstand kann virtuelle Mitgliederversammlung mit Briefwahl anordnen: Auch ohne Satzungsgrundlage kann der Vorstand nach § 26 BGB anordnen, dass anstelle oder ergänzend zu einer Mitgliederversammlung in Präsenz-Form eine virtuelle Mitgliederversammlung mit oder ohne ergänzende Briefwahl durchgeführt wird.
  • Beschlussfassung der Mitglieder im Umlaufverfahren: Unter erleichterten Voraussetzungen können die Mitglieder auch ohne Durchführung einer Mitgliederversammlung im Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens Beschlüsse fassen.

 

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