Sonderregelungen im Vereinsrecht im COVID-19-Gesetz sollen bis 31.12.2021 verlängert werden
Am 28. März 2020 ist das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (kurz COVID-19-Gesetz) in Kraft getreten (BGBl. I 2020 S. 569 ff.). Dieses Gesetz war zunächst bis zum 31.12.2020 befristet erlassen worden. Nun soll die Geltung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden. Unser Rechtstelegramm informiert.
Mit der vom BMJV vorgelegten Rechtsverordnung (Entwurf) nach § 8 des o.a. Gesetzes soll die Geltung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden. Diese Regelung kann das BMJV ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Mit der Fortgeltung des Gesetzes im Jahr 2021 soll verhindert werden, dass Vereine, die aufgrund von Schutzmaßnahmen keine Versammlungen, insbesondere mit einer größeren Anzahl von Personen, durchführen können oder wollen, in ihren Entscheidungsmöglichkeiten nicht beschränkt werden.
Um welche Regelungen im Vereinsrecht handelt es sich?
Zur Erinnerung: die Ausnahmeregelungen zum BGB-Vereinsrecht sind in Art. 2 § 5 Vereine und Stiftungen enthalten und betreffen im Kern folgende Fragen, die die Handlungs- und Beschlussfähigkeit des Vereins:
- Verlängerung der Amtszeit des Vorstands: Automatische Verlängerung der Amtszeit des amtierenden Vorstands nach § 26 BGB – wenn nach Ablauf der Amtszeit keine Wahlen stattfinden – bis zur Bestellung eines Nachfolgers.
- Vorstand kann virtuelle Mitgliederversammlung mit Briefwahl anordnen: Auch ohne Satzungsgrundlage kann der Vorstand nach § 26 BGB anordnen, dass anstelle oder ergänzend zu einer Mitgliederversammlung in Präsenz-Form eine virtuelle Mitgliederversammlung mit oder ohne ergänzende Briefwahl durchgeführt wird.
- Beschlussfassung der Mitglieder im Umlaufverfahren: Unter erleichterten Voraussetzungen können die Mitglieder auch ohne Durchführung einer Mitgliederversammlung im Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens Beschlüsse fassen.

Das ist neu: Regelungen gelten auch für die Beschlussfassung im Vorstand
Interessant ist, dass das BMJV – sozusagen durch die Hintertüre – in der Begründung zum Entwurf der Rechtsverordnung im Wege der Erläuterung klargestellt hat, dass die Regelungen in § 5 des COVID-19-Gesetzes auch für die Beschlussfassung im Vorstand nach § 26 BGB anzuwenden sind.
Dies ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes und war in der Vergangenheit in der Fachwelt daher auch unterschiedlich interpretiert worden, was – wie nicht anders zu erwarten – in der Praxis zu einer großen Unsicherheit bei Vereinsvorständen geführt hatte.
In der Begründung des Verordnungsentwurfes hat nunmehr das BMJV seine Rechtsauffassung dazu dargelegt.
Was bedeutet dies für die Vorstandsarbeit?
Nach § 28 BGB können Vorstände ihre Beschlüsse aufgrund des Verweises auf § 32 BGB ebenfalls nur in einer Präsenz-Sitzung treffen. Die Satzung konnte bislang jetzt schon aufgrund § 40 S.1 BGB dazu abweichende Regelungen erlassen.
Wenn dies allerdings nicht der Fall war, blieb nur die Möglichkeit der Präsenz-Vorstandssitzung.
In entsprechender Anwendung der o.a. Regelungen können also bis zum 31.12.2021 Vorstände alternativ auch im Wege einer Video-Konferenz tagen, oder einen Beschluss im schriftlichen Umlaufverfahren herbeiführen, auch wenn die eigene Satzung dazu nichts regelt.
Aus der aktuellen Ausgabe des FA-Rechtstelegramms (September/2020)
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