Vorsicht Datenschleudern – Was beim Datenschutz im Auto zu beachten ist

Worum geht es?

Im Zeitalter der Digitalisierung wird dem Datenschutz zunehmend eine größere Rolle und Bedeutung zugemessen. Unsere Daten werden überall getrackt – so auch im Auto. Auch Autos sammeln vielzählige Informationen, können Aufnahmen einer Dashcam machen oder enthalten einen Müdigkeitssensor. Viele Versicherungen ziehen bei Unfällen solche Daten heran – doch ist dies auch rechtmäßig und dürfen die Daten überhaupt gesammelt werden?

Für Staatsanwaltschaften, Gerichte, Gutachter oder Kfz-Sachverständige, die mit der Rekonstruktion von Unfällen beauftragt sind, lassen des Öfteren Daten aus den Autos für eine Datenlage analysieren. Fraglich ist jedoch, ob und unter welchen Umständen Daten in einem “smarten” Auto gesammelt werden dürfen.

Rechtslage

Inwieweit zu beurteilen ist, ob die Datensammlung eines Fahrzeugs den Anforderungen der DSGVO entspricht, muss zunächst geklärt werden, ob es sich dabei um personenbezogene Daten i.S.d. Art. 4 Abs.1 DSGVO handelt. “Personenbezogene Daten” sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen (…). Man könnte der Annahme sein, dass ein solcher Bezug der Daten zu Personen bei reinen Fahrzeuginformationen wie Reifendruck oder Ladezyklus nicht gegeben ist. Jedoch besteht ein Konsens zwischen den Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) sowie dem Verband der Automobilindustrie (VDA), „dass bei Hinzuziehung weiterer Informationen […] die anfallenden Daten auf den Halter oder auch auf den Fahrer und Mitfahrer zurückführbar seien und Informationen über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmbaren Person enthalten“ können. Kann eine Verknüpfung zwischen Angaben wie dem KfZ-Kennzeichen oder der Fahrzeugidentifikationsnummer mit den oben genannten technischen Informationen hergestellt werden, lässt sich mithin ein Bezug zu Personen darlegen und es handelt sich um personenbezogene Daten iSd Art. 4 Abs.1 DSGVO.

Eine Verknüpfung solcher Daten ist zudem sehr heikel, denn die Daten könnten in einigen Fällen gegen den Fahrer des Fahrzeugs verwendet werden. So werden die Daten von den Versicherungen ausgewertet, um mögliche Beweismittel für einen Unfall sicherzustellen und somit dem Fahrer eine Mitschuld nachzuweisen. Wenn eine Mitschuld des Fahrers an dem Unfall nachgewiesen werden kann, zahlt die Versicherung etwaige Schäden nicht.


(Auszug aus DSP Info-Brief 105, Juni 2022, S. 9)

Gastbeitrag der Website-Check GmbH: Blog vom 03.06.2022; Autorin: Stud. jur. Christine-Cathérine Wünstel

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