Gesetzgeber verlängert Anwendungszeitraum des Gesetzes über Maßnahmen zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Prandemie

Am 28.10.2020 wurde im Bundesgesetzblatt durch das Bundesjustizministerium die Rechtsverordnung zur Verlängerung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht über Maßnahmen zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Prandemie vom 27.03.2020 verkündet (BGBl. Teil I 2020 Nr. 48 v. 28.10.2020, S. 2258). Damit verlängert sich die Geltung der §§ 1 bis 5 des Gesetzes bis zum 31.12.2021 (ursprünglich 31.12.2020). Was bedeutet dies für die Praxis von Vereinen und Verbänden?

Maßgeblich für eingetragene Vereine (e.V.) ist § 5 des Gesetzes, der Sonderregelungen enthält

  • zur automatischen Verlängerung der Amtszeit von Vereinsvorständen
  • zur Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung mit/ohne Briefwahl
  • zur Durchführung schriftlicher Umlaufverfahren außerhalb einer Mitgliederversamm-lung und
  • zur Durchführung von Vorstandssitzungen.

Diese Regelungen im Gesetz ergänzen die bestehenden Regelungen im BGB-Vereinsrecht und können von jedem Verein oder Verband angewendet werden, auch ohne dass dazu in der eigenen Satzung eine Regelung enthalten ist.

Diese gesetzlichen Übergangsregelungen sind vor allem dann von Bedeutung, wenn Vereine und Verbände auch im Jahr 2021 keine Mitgliederversammlungen als sog. Präsenzveranstaltung durchführen können und dadurch z.B. keine Vorstandswahlen, Satzungsänderungen und Haushaltsgenehmigungen stattfinden können.  

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