Änderungen im Lobbyregistergesetz treten zum 1. März 2024 in Kraft

Mit der Gesetzesänderung werden die Eintragungspflichten inhaltlich erweitert und die Aktualisierungspflichten verschärft. In der aktuellen Ausgabe des Rechtstelegramms stellen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen vor.

1. Worum geht es?

Am 19. Oktober 2023 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Änderung des Lobbyregistergesetzes (DS 20/8828) verabschiedet. Der Bundesrat hat das Gesetz ebenfalls gebilligt. 

Die Gesetzesänderung tritt zum 1. März 2024 in Kraft.

2. Ziel des Gesetzes


Das Lobbyregistergesetz ist am 1.1.2022 in Kraft getreten. Das Register wird von der Verwaltung des Deutschen Bundetages geführt.
Das Lobbyregister dient der Registrierung von Interessenvertretern, die Kontakte zu den Mitgliedern des Bundestags oder der Bunderegierung aufnehmen, um unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf deren Willensbildungs- und Entscheidungsprozesses zu nehmen, oder dies in Auftrag geben. 

Das Lobbyregister ist unter www.bundestag.de/Lobbyregister für die Öffentlichkeit einsehbar.

3. Was bringt die Gesetzesänderung?

Mit der Gesetzesänderung werden die Eintragungspflichten inhaltlich erweitert und die Aktualisierungspflichten verschärft:

  • Eine eintragungspflichtige Interessenvertretung liegt künftig schon dann vor, wenn Kontakt zu den Mitarbeitern des Deutschen Bundestages oder zu Referatsleitern in Ministerien des Bundes zum Zwecke der Interessenvertretung aufgenommen wird. Bisher galt dies erst ab der Ebene der Unterabteilungsleiter.
  • Die Erheblichkeitsschwelle zur Registrierungspflicht wurde abgesenkt. Bislang waren binnen drei Monate 50 Kontaktaufnahmen erforderlich. Künftig wird die Grenze auf 30 Kontakte herabgesetzt, sodass z.B. bei Rundschreiben an einen bestimmten Empfängerkreis schnell eine Registrierungspflicht erreicht sein kann.
  • Die Änderungen im LobbyRG sollen zu einer Vermeidung des sog. Drehtüreffekts führen. Dies bedeutet, dass Angaben für die letzten fünf Jahre zu früheren Tätigkeiten auf Bundesebene gemacht werden müssen.
  • Es müssen erweiterte Angaben aller Personen gemacht werden, die mit der Interessenvertretung nicht nur bei Gelegenheit betraut sind und diese unmittelbar ausüben. Daher müssen künftig auch ehrenamtlich tätige Vorstände oder Aufsichtsräte erfasst werden.
  • Die Beschreibung der Tätigkeit der Interessenvertretung muss präzise geführt werden.
  • Die Anzahl der Beschäftigten im Bereich der Interessenvertretung erfolgt nicht mehr nach der sog. „Kopfzahl“, sondern nach Vollzeitäquivalenten.
  • Die konkrete Bezeichnung eines Regelungsvorhabens, auf das sich die Interessenvertretung bezieht, muss ebenso angegeben werden wie grundlegende Stellungnahmen und Gutachten. Dies stellt eine der zentralen Neuerungen dar. 
  • Die Angaben zu den Regelungsvorhaben sowie die hochgeladenen Stellungnahmen und Gutachten werden zudem acht Jahre im öffentlichen Register sichtbar bleiben.
  • Die Hauptfinanzierungsquellen müssen nach bestimmten Kategorien in absteigender Reihenfolge geordnet angegeben werden.
  • Die jährlichen finanziellen Aufwendungen im Bereich der Interessenvertretung müssen in Stufen von je 10.000 EURO angegeben werden.
  • Neben einer Gesamtsumme in Stufen von 10.000 EURO für jährlich erhaltene Schenkungen und sonstigen Zuwendungen Dritter zu Lebzeiten müssen künftig auch Zuwendungen, die von einer Gegenleistung abhängen (wie z.B. Sponsoringleistungen), angegeben werden.
  • Es gibt nicht mehr die Möglichkeit, Angaben zu verweigern. Bei Schenkungen und sonstigen Zuwendungen Dritter sind die Schenker aber nur dann namentlich anzugeben, wenn je zuwendender Person der jährliche Gesamtwert von 10.000 EURO überschritten wird und zugleich zehn Prozent der Gesamtsumme der erhaltenen Schenkungen übersteigt.
  • Es muss ein Jahresabschluss oder Rechenschaftsbericht eingestellt werden.
  • Erforderlich ist die Angabe der Gesamtsumme der Mitgliedsbeiträge in Stufen von 10.000 EURO und die Mitgliederzahl.
  • Die namentliche Benennung eines Beitragszahlers ist erforderlich, wenn der einzelne Mitgliedsbeitrag den Gesamtwert von 10.000 Euro und zugleich 10 Prozent der Gesamtsumme der Mitgliedsbeiträge übersteigt.
  • Die jährliche Aktualisierungspflicht korrespondiert mit dem jeweiligen Geschäftsjahr.
  • Es besteht eine unverzügliche Aktualisierungspflicht für Pflichtangaben, wie z.B. Angaben zu Personen, die unmittelbar mit der Interessenvertretung betraut sind.

4. Ergänzende Tipps und Hinweise für die Vorstandsarbeit

Zwischen dem 1. März 2024 und einschließlich dem 30. Juni 2024 müssen alle bestehenden Registereinträge entsprechend der neuen Gesetzeslage überarbeitet, ergänzt und zur Veröffentlichung im Lobbyregister freigegeben werden (sog. Migrationsprozess).
Für diesen Migrationsprozess hat die Bundestagsverwaltung als registerführende Stelle eine sog. To-do-Liste erstellt, aus der hervorgeht, welche Informationen künftig benötigt werden.

Weiterführende Informationen gibt es unter: 
https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/informationen-zur-neuen-rechtslage-ab-dem-1-maerz-2024-955618  

Auszug aus:

Führungs-Akademie (Hrsg.): Rechtstelegramm für die Vereins- und Verbandsarbeit, Nr. 58 (Dezember 2023),
S. 11-12 (Infos zum „Rechtstelegramm“ finden Sie unter https://www.fuehrungs-akademie.de/rechtstelegramm)