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Steuerrecht: Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung entfällt für viele Vereine

In der aktuellen Ausgabe des Rechtstelegramms widmen wir uns in einem Themen-Spezial insbesondere dem Stand des in der Endabstimmung befindlichen Steueränderungsgesetzes 2025.

Der Gesetzesentwurf soll am 05.12.2025 im Bundestag und am 19.12.2025 im Bundesrat abschließend beraten und verabschiedet werden. Auch wenn es vermutlich noch Änderungen geben wird, so dürfte sich an den Grundzügen und wichtigsten Neuerungen des aktuellen Entwurfs nicht mehr allzu viel ändern.
Um Ihnen einen guten und schnellen Überblick zu ermöglichen, haben wir die Änderungen in den jeweiligen Gesetzen und Ordnungen (Einkommenssteuergesetz – Umsatzsteuergesetz – Abgabenordnung – Bürgerliches Gesetzbuch – Sozialgesetzbuch) zunächst in Form von Synopsen gegenübergestellt und anschließend mit Blick auf ihre Relevanz für den Sport erläutert.

Unter anderem treten folgende Änderungen in Kraft:

Der Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtspauschale werden angehoben.

Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die nach dem 31. Dezember 2025 erbracht werden, mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken, werden dauerhaft dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterworfen.

Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen bis 100 000 Euro pro Jahr betragen, abgeschafft. Die bisherige Freigrenze von unter 45.000 Euro pro Jahr wird dadurch deutlich erhöht. Damit wird die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung künftig für rund 90 Prozent der steuerbegünstigten Vereine bundesweit entfallen. Diese bürokratische Erleichterung kommt insbesondere den kleinen und mittleren steuerbegünstigten Vereinen zugute, die oftmals nicht steuerlich beraten sind und die insbesondere auf ehrenamtlich tätige Personen angewiesen sind.

Die Vergütungsgrenze für Haftungsbeschränkungen und Freistellungsansprüche nach den §§ 31a und 31b BGB für Organmitglieder von Vereinen, für besondere Vertreter sowie für Vereinsmitglieder von jährlich 840 Euro wird auf 3.300 Euro angehoben.

Über das weitere Verfahren und die am Ende in Bundestag und Bundesrat verabschiedete Endfassung werden wir Sie in der Dezemberausgabe des Rechtstelegramms natürlich detailliert informieren.

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Darüber hinaus verweisen wir in dieser Ausgabe noch einmal an den seit dem 9. Oktober verpflichtenden IBAN-Check, greifen weitere Themen im Steuerrecht und der Gemeinnützigkeit auf und beleuchten neue Gerichtsurteile u.a. im Haftungs- und Versicherungsrecht.