Unbeschränkter Betriebsausgabenabzug von Sponsorengeldern - Unser Rechtstelegramm informiert
Sponsoring oder Spende? Das Finanzgericht Hamburg klärt, wann Sponsorengelder als unbeschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben gelten und welche steuerlichen Konsequenzen die Gegenleistung eines gemeinnützigen Vereins für Unternehmen hat. In der aktuelle Ausgabe des Rechtstelegramms befassen wir uns mit diesem Urteil.
In dem Verfahren geht es um die steuerliche Berücksichtigung von Sponsoring-Aufwendungen. Das Thema Sponsoring und die Abgrenzung von einer Spende spielt in der Praxis eine große Rolle, da die steuerlichen Folgen erheblich sind. Unser Rechtsexperte Stefan Wagner informiert in der aktuellen Ausgabe des FA-Rechtstelegramms über dieses Urteil.
Übrigens: Aktuelle Gerichtsentscheidungen zum Vereinsrecht stellt Stefan Wagner auch im Webinar "Aktuelle Rechtsprechung zum Vereins- und Verbandsrecht (Termin 1)" am 4. März vor. Eine Anmeldung ist noch möglich.
Kernaussage
» Ein gemeinnütziger Verein, der seinem Sponsor in einem Sponsoringvertrag das Recht einräumt, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen von dessen Werbung zu vermarkten und auf dessen Produkten auf die Förderung des Vereins hinzuweisen, erbringt eine Gegenleistung für die empfangenen Sponsorengelder.
» Damit liegen (unbeschränkt) abzugsfähige Betriebsausgaben und keine Spenden vor.
» Die Vereinbarung, dass die Sponsorengelder auch nach Fälligkeit erst auf Anforderung durch den gemeinnützigen Verein vom Sponsor zu zahlen und bis dahin lediglich zu einem geringen Zinssatz zu verzinsen sind, führt nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Der Fall
2011 schloss die klagende GmbH mit einem als gemeinnützig anerkannten Verein einen Sponsoringvertrag. Die GmbH verpflichtete sich darin, den Verein u.a. durch einen Mindestbetrag pro veräußertes Produkt zu unterstützen. Im Gegenzug gestattete der Verein der GmbH die Nutzung des Vereinsnamens sowie der Vereinsembleme und -logos in allen Medien, um auf ihre Förderung des Vereins hinzuweisen. Ab 2017 wurde dem Verein von der Klägerin erlaubt, ihre Vertragsmarken unentgeltlich zu nutzen. Das Finanzamt kam daher zu der Auffassung, dass die geltend gemachten Aufwendungen aus dem Sponsoringvertrag nicht als sonstige Betriebsausgaben unbeschränkt abzugsfähig seien, sondern es sich vielmehr um Betriebsausgaben in Form von Spenden handele, die vorliegend als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu qualifizieren seien, da sie durch ein besonderes Näheverhältnis zu dem Spendenempfänger veranlasst seien. Die GmbH machte demgegenüber geltend, dass die Gegenleistung des Vereins insbesondere darin zu sehen sei, dass ihr, der GmbH, das Recht eingeräumt werde, das Sponsoring als solches zu Werbezwecken öffentlichkeitswirksam darzustellen, insbesondere also mit den (gemeinnützigen) Projekten des Vereins zu werben. Im Gegenzug weise der Verein u.a. auf Plakaten, durch Berichterstattung (in Zeitung, Rundfunk, Internet und/oder TV) auf die Unterstützung durch die GmbH hin. Das FG gab der Klage statt.
Die Entscheidung
Das Finanzamt hat die geltend gemachten Sponsoringaufwendungen zu Unrecht als Spenden qualifiziert und den unbeschränkten Betriebsausgabenabzug versagt. Die GmbH hat die Sponsoringaufwendungen getätigt, um daraus eigenen betrieblichen Nutzen zu ziehen.
Auslösendes Moment für das Sponsoringengagement der GmbH sind die von ihr vorgetragenen kaufmännischen Gründe. Es ging der GmbH um die Entwicklung einer "Fördermarke", um auf Seiten der Konsumenten Kaufanreize zu schaffen und eine erhöhte Preisbereitschaft zu erreichen sowie um von Seiten der Großkunden Unterstützung bei Werbemaßnahmen und Produktplatzierungen zu erhalten. Die Gegenleistung liegt darin, dass der Verein duldet, dass die GmbH auf ihren Produkten und den entsprechenden Internetseiten öffentlichkeitswirksam auf die Förderung hinweist.
Der GmbH steht auch der geltend gemachte Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Vereins zu, da der Verein sonstige Leistungen erbracht hat. Die Vereinbarung, dass die Sponsorengelder auch nach Fälligkeit erst auf Anforderung durch den gemeinnützigen Verein vom Sponsor zu zahlen und bis dahin lediglich zu einem geringen Zinssatz zu verzinsen sind, führt nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Vertragsinhalt und Vertragsdurchführung halten einem Fremdvergleich stand. Die Verhandlungssituation des gemeinnützigen Vereins ist bei der Vereinbarung der Höhe der Verzinsung fälliger Beträge aufgrund des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung geschwächt. Die Vereinbarung einer geringen Verzinsung der fälligen, aber noch nicht abgerufenen Beträge ist daher nicht zu beanstanden; dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt des Margenteilungsgrundsatzes.
Fundort des Urteils: Finanzgericht Hamburg (FG), Urteil v. 13.11.2025, Az.: 2 K 67/203
Der Text ist ein Auszug aus der 71. Ausgabe des Rechtstelegramms der Führungs-Akademie. Lernen Sie hier das FA-Rechtstelegramm und seine Inhalte kennen.